lieh um die Erweiterung des Betriebes. Die Erfahrung zeigt, dass eine solche Absicht grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist. Sie allein kann daher noch nicht ausreichen, um eine Ausnahmesituation zu begrün­ den. Würde im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation aufgrund dieser Umstände angenommen werden, so müsste in vielen anderen Fällen ebenfalls eine Ausnahme gewährt werden. Dies kann nicht der Sinn der Ausnahmeregelung sein. Vielmehr ist objektiv zu untersu­ chen, ob die Einhaltung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte für die Rekurrenten bedeuten würde.