Dies hat auch die Vorinstanz nicht bestritten. Entscheidend ist indes, dass eine Ausnahmesituation nur dann ange­ nommen werden kann, wenn die Vermeidung von Unzweckmässig­ keiten und Unbilligkeiten in einem besonders gelagerten Einzelfall im Vordergrund steht. Ein Dispens kommt von vornherein nicht in Frage, wenn auf dem Ausnahmeweg eine optimale Nutzung des Grund­ stückes angestrebt wird. Die Rekurrenten erklären, dass die Arbeits­ bedingungen in der Reparaturwerkstatt heute unbefriedigend seien und schon deshalb eine Änderung notwendig sei. Dazu komme die velokonjunkturbedingte Notwendigkeit, einen weiteren Arbeitsplatz zu schaffen, was am bisherigen Ort nicht möglich sei.