eine den öffentlichen Interessen bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. Dabei können betriebstechnische Notwendigkeiten bzw. betriebswirtschaftliche Argumente durchaus für die Begründung einer Ausnahmesituation in Betracht fallen. Am Augenschein und der anschliessenden Besichtigung der Ge­ schäftsräumlichkeiten hat sich gezeigt, dass sich tatsächlich durch das Bauvorhaben eine Verbesserung der betrieblichen Situation erreichen lässt. Das Anliegen der Rekurrenten erscheint aus dieser Sicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dies hat auch die Vorinstanz nicht bestritten.