Zur Hauptsache geht es um die betrieblichen Anforderungen - das von den Rekurrenten angeführte Argument der „gestalterisch besse­ ren Lösung“ ist zwar in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berück­ sichtigen, es vermag aber für sich allein betrachtet offensichtlich keine Ausnahmesituation zu rechtfertigen. Zur Begründung einer Ausnah­ mesituation müssen die Rekurrenten nachweisen, dass die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung des Bauwerkes ein Abweichen nötig macht oder dass unter den gegebenen Verhältnissen aus der Einhaltung der bestehenden Vorschriften eine unzumutbare Benachteiligung resultieren würde oder dass durch das Abweichen