In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauordnung sich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 81 Abs. 2 EG zum RPG). Die privaten Rechte der Nachbarn bleiben auch gegenüber jeder Ausnahmebewilligung Vorbehalten (Art. 81 Abs. 3 EG zum RPG). Die Ausnahmebewilligung darf nicht von vornherein eng, sondern muss nach den allgemeinen Regeln ausgelegt werden (vgl. BGE 108 la 79). Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage, Er­ messensfrage dagegen der Inhalt der Ausnahmebewilligung (vgl. BGE 97 I 140). Das Ermessen muss pflichtgemäss, vor allem unter Beach-