b. unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften den Bauherrn in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen einer Ausnahmebe­ willigung nicht entgegenstehen; c. eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauordnung sich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 81 Abs. 2 EG zum RPG).