eine Ausnahmeregelung geschaffen. Zu­ folge dieser Bestimmung können von den Vorschriften des EG zum RPG, des Baureglements oder der Nutzungspläne abweichende Be­ willigungen erteilt werden, wenn: a. die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung eines Bauwerkes dies nötig macht und öffentliche Interessen dadurch nicht verletzt werden; b. unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften den Bauherrn in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen einer Ausnahmebe­ willigung nicht entgegenstehen;