Sie soll die Absicht des Gesetzgebers weiterführen und sie im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalls ausgestalten (Emst Kistler/Ren6 Müller, Baugesetz des Kantons Aar­ gau, Brugg 1994, N. 2 und 8 zu § 67). Der Ausserrhodische Gesetzgeber hat in Art. 81 Abs. 1 des Geset­ zes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) eine Ausnahmeregelung geschaffen.