serordentliche Verhältnisse voraus und dürfen nur im Einzelfall erteilt werden; sie dürfen nicht dazu missbraucht werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, welche sich praktisch immer anführen lassen, weil auf diesem Weg das Gesetz selber geändert würde (BGE 117 la 134 und 146). Eine Ausnahmebewilligung soll schliesslich nicht gegen den Sinn der Vorschrift verstossen, von der sie befreit, sondern mit deren Grundgedanken vereinbar sein. Sie soll die Absicht des Gesetzgebers weiterführen und sie im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalls ausgestalten (Emst Kistler/Ren6 Müller, Baugesetz des Kantons Aar­ gau, Brugg 1994, N. 2 und 8 zu § 67).