A. Verwaltungsentscheide 1347 sen Beurteilung nicht gerecht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 114 la 344) verlangt ausdrücklich, dass die Anforderungen an ein Bauvorhaben sorgfältig zu prüfen sind und nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abge­ stellt werden dürfe. Es müsse im einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorha­ ben selbst noch für die Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt werde. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Fall einer konkreten Prü­ fung unterzogen werden muss. Will die Gemeinde generell Reklame­ einrichtungen auf Dächern verbieten, so hat sie eine entsprechende Bestimmung in ihre Bauordnung aufzunehmen, sofern sich eine solche Bestimmung überhaupt als verfassungskonform erweisen sollte. Entscheid der Baudirektion vom 12.4.2000 1347 Baubew illigungsverfahren. Voraussetzungen einer Ausnahmebewil­ ligung (Art. 81 Abs. 1 EG zum RPG). 3. Die Anwendung der Bauvorschriften kann nicht immer gerecht sein, denn sie betreffen einen Normalsachverhalt. Ihnen liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Gesetzgeber durchgeführt hat. Einschränkungen, welche sich daraus ergeben, muss der Betrof­ fene grundsätzlich hinnehmen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, ohne dass die Vorschriften gelockert werden dürfen, kön­ nen sie in einzelnen Fällen indes zu unvernünftigen oder unbilligen Resultaten führen. Hier soll mit einer Ausnahme vom geltenden Recht ein neuer, angemessener Interessenausgleich hergestellt werden, der dem Sinn und Zweck der Regelung besser entspricht. Mit einer Aus­ nahmebewilligung sollen mithin im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d.h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden (BGE 117 la 134 und 146). Ausnahmebewilligungen stellen indes stets aus­ 9 A. Verwaltungsentscheide 1347 serordentliche Verhältnisse voraus und dürfen nur im Einzelfall erteilt werden; sie dürfen nicht dazu missbraucht werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, welche sich praktisch immer anführen lassen, weil auf diesem Weg das Gesetz selber geändert würde (BGE 117 la 134 und 146). Eine Ausnahmebewilligung soll schliesslich nicht gegen den Sinn der Vorschrift verstossen, von der sie befreit, sondern mit deren Grundgedanken vereinbar sein. Sie soll die Absicht des Gesetzgebers weiterführen und sie im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalls ausgestalten (Emst Kistler/Ren6 Müller, Baugesetz des Kantons Aar­ gau, Brugg 1994, N. 2 und 8 zu § 67). Der Ausserrhodische Gesetzgeber hat in Art. 81 Abs. 1 des Geset­ zes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bGS 721.1) eine Ausnahmeregelung geschaffen. Zu­ folge dieser Bestimmung können von den Vorschriften des EG zum RPG, des Baureglements oder der Nutzungspläne abweichende Be­ willigungen erteilt werden, wenn: a. die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung eines Bauwerkes dies nötig macht und öffentliche Interessen dadurch nicht verletzt werden; b. unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vorschriften den Bauherrn in unzumutbarer Weise benachteiligen würde und öffentliche Interessen einer Ausnahmebe­ willigung nicht entgegenstehen; c. eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauordnung sich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 81 Abs. 2 EG zum RPG). Die privaten Rechte der Nachbarn bleiben auch gegenüber jeder Ausnahmebewilligung Vorbehalten (Art. 81 Abs. 3 EG zum RPG). Die Ausnahmebewilligung darf nicht von vornherein eng, sondern muss nach den allgemeinen Regeln ausgelegt werden (vgl. BGE 108 la 79). Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Rechtsfrage, Er­ messensfrage dagegen der Inhalt der Ausnahmebewilligung (vgl. BGE 97 I 140). Das Ermessen muss pflichtgemäss, vor allem unter Beach- 10 A. Verwaltungsentscheide 1347 tung des Gleichbehandlungsgebotes, des Willkürverbotes und des Verhältn ismässigkeitsprinzips erfolgen. 4. Oie Rekurrenten haben die folgenden Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angeführt: die betrieblichen Anforderun­ gen der Zweiradwerkstatt, die Verbesserung der Arbeitsplätze, die gestalterisch bessere Lösung im Gegensatz zur heutigen Situation, die topografischen Verhältnisse, die Nichtbeeinträchtigung der Wohnqua- lität der Nachbarliegenschaften. a) Zur Hauptsache geht es um die betrieblichen Anforderungen - das von den Rekurrenten angeführte Argument der „gestalterisch besse­ ren Lösung“ ist zwar in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berück­ sichtigen, es vermag aber für sich allein betrachtet offensichtlich keine Ausnahmesituation zu rechtfertigen. Zur Begründung einer Ausnah­ mesituation müssen die Rekurrenten nachweisen, dass die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung des Bauwerkes ein Abweichen nötig macht oder dass unter den gegebenen Verhältnissen aus der Einhaltung der bestehenden Vorschriften eine unzumutbare Benachteiligung resultieren würde oder dass durch das Abweichen eine den öffentlichen Interessen bedeutend besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann. Dabei können betriebstechnische Notwendigkeiten bzw. betriebswirtschaftliche Argumente durchaus für die Begründung einer Ausnahmesituation in Betracht fallen. Am Augenschein und der anschliessenden Besichtigung der Ge­ schäftsräumlichkeiten hat sich gezeigt, dass sich tatsächlich durch das Bauvorhaben eine Verbesserung der betrieblichen Situation erreichen lässt. Das Anliegen der Rekurrenten erscheint aus dieser Sicht ohne weiteres nachvollziehbar. Dies hat auch die Vorinstanz nicht bestritten. Entscheidend ist indes, dass eine Ausnahmesituation nur dann ange­ nommen werden kann, wenn die Vermeidung von Unzweckmässig­ keiten und Unbilligkeiten in einem besonders gelagerten Einzelfall im Vordergrund steht. Ein Dispens kommt von vornherein nicht in Frage, wenn auf dem Ausnahmeweg eine optimale Nutzung des Grund­ stückes angestrebt wird. Die Rekurrenten erklären, dass die Arbeits­ bedingungen in der Reparaturwerkstatt heute unbefriedigend seien und schon deshalb eine Änderung notwendig sei. Dazu komme die velokonjunkturbedingte Notwendigkeit, einen weiteren Arbeitsplatz zu schaffen, was am bisherigen Ort nicht möglich sei. Damit geht es letzt­ 11 A. Verwaltungsentscheide 1347 lieh um die Erweiterung des Betriebes. Die Erfahrung zeigt, dass eine solche Absicht grundsätzlich nicht ungewöhnlich ist. Sie allein kann daher noch nicht ausreichen, um eine Ausnahmesituation zu begrün­ den. Würde im vorliegenden Fall eine Ausnahmesituation aufgrund dieser Umstände angenommen werden, so müsste in vielen anderen Fällen ebenfalls eine Ausnahme gewährt werden. Dies kann nicht der Sinn der Ausnahmeregelung sein. Vielmehr ist objektiv zu untersu­ chen, ob die Einhaltung der Bauvorschriften eine unzumutbare Härte für die Rekurrenten bedeuten würde. Eine solche Härte, die eine Aus­ nahmeregelung begründen könnte, liegt etwa dann vor, wenn die Er­ haltung eines Gewerbebetriebes auf dem Spiel steht oder wenn zwin­ gende Betriebsabläufe zu berücksichtigen sind. Der Augenschein und die anschliessende Besichtigung der Betriebsräumlichkeiten haben die Baudirektion - obwohl durchaus eher beengte Verhältnisse festgestellt werden konnten - nicht davon überzeugen können, dass die Einhal­ tung der Bauvorschriften für die Rekurrenten objektiv betrachtet eine unzumutbare Härte darstellen würde - weder steht die Existenz des Betriebes auf dem Spiel, noch sind zwingende Betriebsabläufe zu erkennen oder andere wichtige betriebliche Gründe auszumachen, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Es liegt folglich keine Situation vor, die derart speziell wäre, dass die Einhaltung der Vor­ schriften zu einer ausgesprochenen Unzweckmässigkeit oder Unbillig­ keit führen würde. Vielmehr streben die Rekurrenten nach intensiver Ausnützung des Grundstücks respektive nach einer Ideallösung. Sol­ che Beweggründe geben indes keinen Grund für eine Ausnahme ab. b) Schliesslich ist zu beachten, dass das Instrument der Ausnah­ mebewilligung der Verfeinerung des geltenden Rechtes dienen soll. Allzu starke Abweichungen von wesentlichen Bestimmungen des Bau­ reglements sollten daher auch bei Vorliegen einer Ausnahmesituation nur äusserst zurückhaltend bewilligt werden, da sonst die geltende Ordnung unterhöhlt würde. Andere Bauherren könnten nämlich bei ähnlich gelagerten Verhältnissen ein Recht auf Gleichbehandlung geltend machen. Daher ist auch immer zu prüfen, ob nicht taugliche Alternativprojekte möglich sind, welche mit geringfügigeren Ausnah­ men realisiert werden können. Ein Blick auf die obenstehende Tabelle zeigt zum einen, dass gleich mehrere Ausnahmen notwendig sind, um das Bauvorhaben bewilligen zu können. Zum anderen sind die ent­ 12 A. Verwaltungsentscheide 1348 sprechenden Abweichungen von den Regelbauvorschriften, welche für die fragliche Zone gelten, überwiegend beträchtlich: In der Zone WG2, in welcher das Bauvorhaben realisiert werden soll, beträgt unter Be­ rücksichtigung von Art. 35 Abs. 2 des kommunalen Baureglementes (BR) die Ausnützungsziffer 0.6; vorgesehen ist eine solche von 0.87. Zu beachten ist, dass selbst die Zone WG4, die im Unterschied zur WG2 zwei zusätzliche Vollgeschosse umfasst, lediglich eine Ausnüt­ zung von 0.8 (unter Berücksichtigung von Art. 35 Abs. 2 BR) zulässt. Die Gebäudelänge beträgt in der Zone WG4 im Maximum 40m und wird durch die geplante Länge von rund 70m deutlich überschritten. Demgegenüber werden die Grenz- und Gebäudeabstände, die in der fraglichen Zone gelten, teilweise deutlich unterschritten. Daraus folgt insgesamt, dass die Nutzung der interessierenden Parzelle derart intensiv ist, dass von einer klaren Übernutzung gesprochen werden muss. Ein solches Bauvorhaben lässt sich objektiv betrachtet mit den Zielen, die hinter der Zonenordnung im allgemeinen und der Zone WG2 im besonderen stehen, nicht vereinbaren. Dies bedeutet, dass das Bauvorhaben in dieser Form selbst dann nicht bewilligt werden könnte, wenn tatsächlich von einer Ausnahmesituation auszugehen wäre. Entscheid der Baudirektion vom 11.1.1999 1348 Abbruchverfügung. Voraussetzungen für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 89 EG zum RPG). 1. Unabdingbare Voraussetzung für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist das Vorliegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Formell rechtswidrig ist ein Bauwerk immer dann, wenn ohne formell rechtskräftige Baubewilligung oder Anzeige die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage in Angriff genom­ men wurde - sofern das Bauvorhaben der Bewilligungs- oder Anzeige­ pflicht unterliegt. Ebenso zur formellen Baurechtswidrigkeit sind jene Fälle zu zählen, in denen zwar die Baubewilligung erteilt, beim Bauen 13