Auch wenn die Ehegatten ein gemeinsames Gesuch um Einbürge­ rung stellen, kann der Kanton die Einbürgerungsvoraussetzungen (die Frage der Integration, der Sprachkenntnisse, des Beachtens der Rechtsordnung etc.) individuell prüfen und die Einbürgerung des einen Ehegatten nötigenfalls zurückstellen, bis dieser die Vor­ aussetzungen erfüllt (nach heutigem Recht findet eher eine Ge­ samtbeurteilung statt, und es kann deshalb Vorkommen, dass der eine Ehegatte vom anderen profitiert). 8. Nach sorgfältigem Abwägen der Vor- und Nachteile gibt der Regierungsrat der Variante 1 den Vorzug. RRB vom 8.12.1998 10