Die Regelung ist klar und unmissverständlich, sie bedarf keiner Auslegung und ist somit im Vollzug unproblematisch. • Die Anpassung an das Bundesrecht (BüG) kann realisiert werden. • Die Reglung trägt der künftigen Konzeption des Familienrechts und der Familienregisterführung Rechnung (Abkehr von der Einheit der Familie).