(BüG) angepasst. Wie bereits erwähnt, haben alle übrigen Kantone diese Anpassung bereits vorgenommen. 7. Der Kantonale Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst erachtet die Variante 1 im Vollzug als durchaus praktikabel und im Ergebnis be­ friedigend. Die grosszügige Interpretation von Artikel 5 Absatz 2 biete genügend Grundlage und Spielraum für zeitgemässe Lösungen. Vor allem auch aus verwaltungsökonomischer Sicht sei Variante 1 zu be­ vorzugen. Die Vorteile der Variante 2 (Gesetzesänderung) seien voll­ ständigkeitshalber erwähnt: • Die Regelung ist klar und unmissverständlich, sie bedarf keiner Auslegung und ist somit im Vollzug unproblematisch.