Demnach sollen Ehegatten künftig generell einzeln aus dem Bürgerrecht entlassen werden können, wenn die übrigen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Variante 2: Artikel 5 (Einbürgerung) und Artikel 16 (Bürgerrechtsent­ lassung) werden im Gesetzänderungsverfahren an das Bundesrecht 9 A. Verwaltungsentscheide 1324