An das Erfordernis des achtenswerten Grundes dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Diese sehr grosszü­ gige Auslegung von Absatz 2 erscheint unter Berücksichtigung der juristischen Auslegungshilfen und der Materialien zulässig. Angesichts der Tatsache, dass Artikel 16 (Bürgerrechtsentlassung) bundesrechtswidrig ist, sollte diese Bestimmung wohl faktisch ausser Kraft gesetzt, also nicht mehr angewendet werden. Demnach sollen Ehegatten künftig generell einzeln aus dem Bürgerrecht entlassen werden können, wenn die übrigen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.