Die individuelle Einbür­ gerung von Ehegatten soll möglich sein bzw. es liegt ein begründeter Fall im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vor, wenn: a) der eine Ehegatte die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 nicht erfüllt oder b) beide Ehegatten die Einbürgerungsvoraus­ setzungen zwar erfüllen, aber der eine Ehegatte achtenswerte Gründe für eine individuelle Einbürgerung geltend macht. Achtenswerte Gründe wären beispielsweise die Gründe, die oben unter Ziffer 5 auf­ gezählt sind. An das Erfordernis des achtenswerten Grundes dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.