Die Interpretation findet aber ihre Grenzen in Absatz 1, der den Grundsatz der gemeinsamen Einbürgerung von Ehegatten klar und unmissverständlich festlegt. Eine zeitgemässe Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 könnte wie folgt aussehen: Die individuelle Einbür­ gerung von Ehegatten soll möglich sein bzw. es liegt ein begründeter Fall im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vor, wenn: a) der eine Ehegatte die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 und 4 nicht erfüllt oder b) beide Ehegatten die Einbürgerungsvoraus­ setzungen zwar erfüllen, aber der eine Ehegatte achtenswerte Gründe für eine individuelle Einbürgerung geltend macht.