Tatsache ist, dass die Anwendung der Artikel 5 und 16 des Gesetzes über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht wegen des sich stark verän­ derten Umfeldes in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht je länger je mehr Schwierigkeiten bereitet. Diesem Problem kann auf zwei Arten begegnet werden: Variante 1: Am Grundsatz der gemeinsamen Einbürgerung von Ehe­ gatten wird festgehalten und Absatz 2 des Artikel 5 wird zeitgemäss ausgelegt. Artikel 5 Absatz 2 lässt zwar vom W ortlaut her eine zeitgemässe Auslegung zu. Die Interpretation findet aber ihre Grenzen in Absatz 1, der den Grundsatz der gemeinsamen Einbürgerung von Ehegatten klar und unmissverständlich festlegt.