8 A. Verwaltungsentscheide 1324 6. Wie diese Ausführungen aufzeigen, ist die Konzeption des Familienrechts bezüglich der Namensführung und des Bürgerrechts stark im Wandel und nicht mehr vom früheren Grundgedanken der Familieneinheit geprägt. Ob dies eine gesunde und für die Gesell­ schaft förderliche Entwicklung ist, kann offenbleiben. Tatsache ist, dass die Anwendung der Artikel 5 und 16 des Gesetzes über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht wegen des sich stark verän­ derten Umfeldes in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht je länger je mehr Schwierigkeiten bereitet.