Ein Ehepartner erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht (Mindestwohnsitzdauer, vorhandene Strafregistereinträge, man­ gelnde Deutschkenntnisse, Frage der Integration etc.). • Ein Ehepartner ist am Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nicht interessiert: - weil sonst die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgegeben werden müsste, - bei gerichtlicher oder faktischer Trennung der Ehegatten, - bei getrenntem W ohnsitz der Ehegatten, - bei der Absicht des einen Ehegatten, später wieder ins Heimat­ land zurückzukehren, - aus beruflichen Gründen (wenn die Ausübung des Berufs vom Schweizer Bürgerrecht abhängt).