reits entsprechende Vorschläge ausgearbeitet worden, die in der Ver­ nehmlassung grundsätzlich positiv aufgenommen wurden. Im Zusam­ menhang mit der Neuordnung des Familiennamens wurde die Anre­ gung aufgegriffen, auch den familienrechtlichen Erwerb des Kantons­ und Gemeindebürgerrechts im Sinne der Gleichberechtigung anders zu regeln. Die Eheschliessung soll demnach intern-schweizerisch keinen Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts mehr bewir­ ken. Wie im internationalen Verhältnis (seit einigen Jahren) würde damit die Stellung der Ehefrau jener des Mannes angeglichen.