Ein Schweizer Bürger hat ge­ mäss Artikel 42 BüG Anspruch a uf individuelle Entlassung aus dem Schweizer- und dem damit verbundenen Kantons- und Gemeindebür­ gerrecht. Eine Verweigerung der Entlassung durch eine kantonale Behörde gestützt a uf das kantonale Bürgerrechtsgesetz wäre dem­ nach bundesrechtswidrig. “ Schon im Zusammenhang mit der letzten Revision des BüG (in Kraft getreten am 1. Januar 1992) gab das Eidg. Justiz- und Polizei­ departement gegenüber den Kantonen zu verstehen, dass es begrüsst würde, wenn die Kantone ihre Gesetzgebung mit den Prinzipien des Bundesgesetzes für die Erteilung der eidgenössischen Einbürge­ rungsbewilligung in Einklang bringen würden.