Darin heisst e s :.... Angesichts der Entwick­ lung wäre es wünschenswert, dass die Ausnahmeregelung in Absatz 2 von Artikel 5 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes so grosszügig wie möglich interpretiert wird. Was die analoge Bestimmung in A rtikel 16 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes m it Bezug auf die Bürger­ rechtsentlassung betrifft, weisen wir darauf hin, dass die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht abschliessend durch das eidgenössi­ sche Bürgerrechtsgesetz geregelt wird. Ein Schweizer Bürger hat ge­ mäss Artikel 42 BüG Anspruch a uf individuelle Entlassung aus dem Schweizer- und dem damit verbundenen Kantons- und Gemeindebür­ gerrecht.