32 BüG in der Fassung vom 29. September 1952, der eine Einbürgerung der Ehefrau nur zusammen mit dem Mann zuliess, wurde auf den 1. Januar 1992 aufgehoben. Durch die Streichung die­ ser Bestimmung wurde der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten bei der Einbürgerung auf eidgenössischer Ebene auf­ gehoben, d.h. jeder Ehepartner kann die eidgenössische Einbürge­ rungsbewilligung individuell beantragen. Der Bund stellt im Bereich des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechts durch ordentliche Einbürge­ rung nur Minimalvorschriften auf; der Kanton ist an sich frei - solange 6 A. Verwaltungsentscheide 1324