Ausschlaggebend für die Ab­ lehnung dürfte die Antwort des damaligen Gemeindedirektors Stricker gewesen sein, wonach das Anliegen der Kantonsrätin Treichler in der regierungsrätlichen Fassung des Artikel 5 bereits enthalten sei. Ge­ meindedirektor Stricker vertrat gar die Meinung, dass die regierungsrätliche Fassung offener form uliert sei und der Änderungsantrag von Kantonsrätin Treichler eher eine Einschränkung darstelle. 3. Art. 32 BüG in der Fassung vom 29. September 1952, der eine Einbürgerung der Ehefrau nur zusammen mit dem Mann zuliess, wurde auf den 1. Januar 1992 aufgehoben.