Die in Abs. 2 vorgesehene Ausnahme entspricht einer bundesrechtlichen Empfehlung. In begründeten Fällen soll die individuelle Einbürgerung zugelassen werden. Eine solche Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn die Ehegatten gerichtlich getrennt sind.“ Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wurde in der Kon­ sequenz analog dem Artikel 5 geregelt. Bei der Behandlung der Gesetzesvorlage im Kantonsrat gab dann Artikel 5 zu Diskussionen Anlass. Vor allem Kantonsrätin Treichler, Herisau, wies auf die Problematik der Diskrepanz zwischen der anvi­ sierten kantonalen Regelung und der Bundesgesetzgebung hin.