lassung stützte sich auf einen Entwurf, der von einer vom Regierungs­ rat bestellten Expertenkommission ausgearbeitet worden war. Waren verschiedene Bestimmungen sehr umstritten, so fand Artikel 5, wo­ nach Ehegatten in der Regel nur gemeinsam eingebürgert werden, eine klare und eindeutige Zustimmung der Gemeinden. Dem Bericht zum Vemehmlassungsentwurf kann folgendes entnommen werden: „Das einheitliche Bürgerrecht innerhalb derselben Familie bestimmt nach wie vor die Konzeption des Familienrechtes bzw. Familienregi­ sters und soll deshalb als Regelfall beibehalten werden (Abs. 1). Die in Abs. 2 vorgesehene Ausnahme entspricht einer bundesrechtlichen Empfehlung.