und somit in Kraft gesetzt. Die Artikel 5 und 16 dieses Gesetzes lauten wie folgt: Art. 5 1Ehegatten werden in der Regel gemeinsam eingebür­ gert. 2In begründeten Fällen kann die Einbürgerung a uf ei­ nen Ehegatten beschränkt werden. A rt 16 1Ehegatten werden in der Regel gemeinsam aus dem Bürgerrecht entlassen. 2 In begründeten Fällen kann die Entlassung a uf einen Ehegatten beschränkt werden. 2. Dem Inkraftsetzen durch die Landsgemeinde war eine breite Vernehmlassung bei den Gemeinden vorausgegangen. Die Vernehm­