Der Regierungsrat hat zuhanden der Direktion des Innern zur Frage der individuellen Aufnahme von Ehegatten ins Landrecht und Gemein­ debürgerrecht Stellung genommen. Dabei gibt er einer zeitgemässen Auslegung des bestehenden kantonalen Gesetzes, das vom Grund­ satz der gemeinsamen Einbürgerung ausgeht, aber Ausnahmen zu­ lässt, den Vorzug gegenüber einer Gesetzesrevision. 1. Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 (KV; bGS 111.1) und in Ergänzung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) hat die Landsgemeinde am 26. April 1992 das heutige Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (bGS 121.1) angenommen