Unter diesen Umständen geht denn auch die im angefochtenen Beschluss angeordnete Bei­ standschaft über das vom Gericht geregelte Mass hinaus (vgl. dazu Cyril Hegnauer, Die Vormundschaftsbehörde und der begleitete per­ sönliche Verkehr, in: ZVW 1996, S. 53). Eine Veränderung der Ver­ hältnisse, welche eine von der Vormundschaftsbehörde zu treffende Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 ZGB - mithin einen allgemeinen Eingriff in den elterlichen Verantwortungsbereich von Fürsorge und Erziehung - als notwendig erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. RRB 27.10.1998 1341