ersichtlich - erstmals von einer Ausdehnung der Massnahme gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB die Rede. Zur Begründung wird an dieser Stelle auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts aufgrund der gestörten persönlichen Beziehungen zwischen den ge­ schiedenen Ehegatten hingewiesen und betont, für die Auftragserfül­ lung seien Kompetenzen aus Art. 308 Abs. 1 ZGB unabdingbar. Es wird aber weder hier noch anderswo geltend gemacht, dass das Kind allgemein in seinem persönlichen Wohl gefährdet sei. Zu derartigen Fragen wurden offenbar auch nie Abklärungen getroffen und die ge­ schiedenen Ehegatten angehört.