Fällen von Abs. 2 nicht wie bei Abs. 1 umfassend aktiv, sondern allein in dem ihm übertragenen Bereich. Der Beistand kann gleichzeitig so­ wohl gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB als auch gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB ernannt werden, so dass er dann einerseits umfassend für das persönliche Wohl des Kindes sorgen muss, andererseits speziell gefährdete Belange des Kindeswohl im besonderen Masse zu be­ treuen hat. Die Massnahmen können aber auch einzeln und vonein­ ander unabhängig ausgesprochen werden (vgl. Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB), Freiburg 1996, S. 221 ff.; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1994, N. 27.20;