308 Abs. 1 ZGB die sehr umfassende Aufgabe obliegen, die Eltern generell mit Rat und Tat beizustehen. Voraussetzung dafür ist ein generelles Bedürfnis nach Hilfe und Un­ terstützung. Gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB können dem Beistand aber auch besondere Befugnisse übertragen werden. Voraussetzung ist hier, dass eine punktuelle, spezifische Gefährdung von Kindesin­ teressen vorliegt. Die Aufgabe des Beistandes ist dabei im Vergleich zur Aufgabe gemäss Abs. 1 sehr viel bestimmter und demzufolge in einem gewissen Sinne auch beschränkter. Der Beistand wird in den 62 A. Verwaltungsentscheide 1340