Eine Kindesschutzmassnahme nur nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wäre deshalb dazu verkommen, sich aus­ einanderzusetzen, ob nun diese oder jene Interventionen des Beistan­ des in seinem Kompetenzbereich liegen oder nicht. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse und für das Sicherstellen des Kindeswohls habe es die Vormundschaftskommission als notwendig erachtet, die Besuchsrechtsbeistandschaft auszudehnen. Bei den Massnahmen von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB handelt es sich um eigenständige Massnahmen mit eigenen Merkmalen. Dem Beistand kann gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB die sehr umfassende Aufgabe obliegen, die Eltern generell mit Rat und Tat beizustehen.