Der angefochtene Beschluss schweige sich darüber aus, und auf telefonische Nachfrage sei von der Vormundschaftsbehörde ledig­ lich zu erfahren gewesen, dass die Ausdehnung der Massnahme die Überwachung des persönlichen Verkehrs erleichtere. Die Vormundschaftsbehörde legt demgegenüber dar, im Zeitpunkt des Scheidungsurteils habe offenbar die Meinung bestanden, das Besuchsrecht könne auch durch Begleitung der Mutter ausgeübt wer­ den. Durch die schwer gestörte Kommunikation zwischen den ge­ schiedenen Eheleuten sei dies aber unmöglich geworden.