Elternteil ändern, sofern dadurch die Stellung des anderen nicht unmit­ telbar berührt wird (Art. 315a Abs. 3 ZGB). Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht einzusehen, inwiefern sich die Verhältnisse seit Rechtskraft des Scheidungsurteils verändert hätten. Der angefochtene Beschluss schweige sich darüber aus, und auf telefonische Nachfrage sei von der Vormundschaftsbehörde ledig­ lich zu erfahren gewesen, dass die Ausdehnung der Massnahme die Überwachung des persönlichen Verkehrs erleichtere.