nahmen und betraut die Vormundschaftsbehörden mit der Vollziehung (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse nach dem Scheidungsurteil, so können die vormundschaftlichen Behörden die vom Richter getroffenen Kindesschutzmassnahmen in bezug auf einen 61 A. Verwaltungsentscheide 1340