Im Rahmen eines Scheidungsurteils ordnete das Gericht als Kindes­ schutzmassnahme eine Beistandschaft zur Überwachung des persön­ lichen Verkehrs von Vater und Tochter an. Diese Beistandschaft wurde von der vollziehenden Vormundschaftbehörde dahingehend erweitert, dass der Beistand auch die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen habe. Den gegen diese erwei­ terte Beistandschaft erhobenen Rekurs der Mutter hiess der Regie­ rungsrat aus folgenden Erwägungen gut: Die Erziehungsbeistandschaft ist in Art. 308 ZGB geregelt.