Der Rekurrent hat ausserhalb des erwähnten Freibetrages keinen Anspruch darauf, sein angefallenes Vermögen nicht antasten zu müs­ sen (etwa im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Altersvor­ sorge) und Unterstützungsleistungen zu beziehen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. RRB vom 20.10.1998 51