Diese Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Fürsorgeamt hat es als zumutbar erachtet, dass der Rekurrent sein Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzt, soweit dieser über dem Freibetrag von Fr. 4’000.~ liegt, und es hat daher eine Einstellung der Unterstützungsleistungen verfügt. Nach den vor­ stehenden Ausführungen lässt sich diese Beurteilung nicht beanstan­ den. Der Rekurrent hat ausserhalb des erwähnten Freibetrages keinen Anspruch darauf, sein angefallenes Vermögen nicht antasten zu müs­ sen (etwa im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Altersvor­ sorge) und Unterstützungsleistungen zu beziehen.