Der unterstützten Person wird dabei ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Gemäss den SKOS-Richtlinien betragen die empfohlenen Vermögensfreibe­ träge ab 1998 Fr. 4'000.-- für Einzelpersonen, Fr. 8’000.-- für Ehe­ paare und Fr. 2'000.~ für jedes minderjährige Kind. Die Berücksichtigung von Vermögen kann einerseits dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung materieller Hilfe von vomeherein nicht gegeben sind. Die Berücksichtigung von später an­ gefallenem Vermögen kann aber andererseits dazu führen, dass die einmal gegebenen Voraussetzungen für die Gewährung m aterieller Hilfe später nicht mehr erfüllt sind. Diese Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.