den eigenen Mitteln, die eine hilfsbedürftige Person einzusetzen hat, um eine Notlage abzuwenden (vgl. Felix W olffers, Grundriss des So­ zialhilferechts, Bem/Stuttgart/W ien 1993, S. 155). Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität; dies bedeutet, dass zu­ nächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (vgl. Art. 26 KV, Art. 1 Für­ sorgegesetz; Felix W olffers, a.a.O., S. 71). In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Der unterstützten Person wird dabei ein Vermögensfreibetrag zugestanden.