Der Regierungsrat hält sich dabei in Beschwerdefällen an die von der SKOS herausgegebenen Richtlinien, soweit nicht beson­ dere Umstände ein Abweichen rechtfertigen. Im übrigen zeigt es sich, dass sich die Gemeinden im Kanton in der Sozialhilfepraxis an diesen Richtlinien orientieren. Die SKOS-Richtlinien, welche mithin als Beurteilungsgrundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten, beziehen in die Be­ darfsberechnung auch das Vermögen ein. Das Vermögen gehört zu 50 A. Verwaltungsentscheide 1334