Diese Richtlinien werden in der Mehrzahl der Kantone angewendet. In der Gesetzgebung einzelner Kantone werden sie ausdrücklich als verbindlich erklärt. Im Kanton Appenzell A.Rh. kommt den Richtlinien kein verbindlicher Charakter zu. Der Regierungsrat geht indessen davon aus, dass es sich beim Begriff der "zum Lebensunterhalt erfor­ derlichen Mittel" (Art. 1 Abs. 1 Fürsorgegesetz; bGS 851.1) um einen unbestimmten Begriff des kantonalen Rechts handelt, der zu interpre­ tieren ist. Der Regierungsrat hält sich dabei in Beschwerdefällen an die von der SKOS herausgegebenen Richtlinien, soweit nicht beson­ dere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.