Der Rekurrent wird seit August 1996 vom Fürsorgeamt unterstützt. Im Laufe des Jahres 1996 ist ihm eine Erbschaft in der Grössenordnung von Fr. 18'000.~ zugefallen. Das Fürsorgeamt stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, es sei dem Rekurrenten zuzumuten, sein Vermö­ gen bis zur Vermögensgrenze gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 4 '0 0 0 ." für den Lebensunterhalt aufzubrauchen. Bei den erwähnten SKOS-Richtlinien handelt es sich um die Richt­ linien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausge­ geben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Diese Richtlinien werden in der Mehrzahl der Kantone angewendet.