A. Verwaltungsentscheide 1334 5. Fürsorgerecht 1334 Fürsorgerecht. Die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mittel bemes­ sen sich in der Regel nach den SKOS-Richtlinien; Vermögensfreibe­ trag. Der Rekurrent wird seit August 1996 vom Fürsorgeamt unterstützt. Im Laufe des Jahres 1996 ist ihm eine Erbschaft in der Grössenordnung von Fr. 18'000.~ zugefallen. Das Fürsorgeamt stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, es sei dem Rekurrenten zuzumuten, sein Vermö­ gen bis zur Vermögensgrenze gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 4 '0 0 0 ." für den Lebensunterhalt aufzubrauchen. Bei den erwähnten SKOS-Richtlinien handelt es sich um die Richt­ linien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausge­ geben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Diese Richtlinien werden in der Mehrzahl der Kantone angewendet. In der Gesetzgebung einzelner Kantone werden sie ausdrücklich als verbindlich erklärt. Im Kanton Appenzell A.Rh. kommt den Richtlinien kein verbindlicher Charakter zu. Der Regierungsrat geht indessen davon aus, dass es sich beim Begriff der "zum Lebensunterhalt erfor­ derlichen Mittel" (Art. 1 Abs. 1 Fürsorgegesetz; bGS 851.1) um einen unbestimmten Begriff des kantonalen Rechts handelt, der zu interpre­ tieren ist. Der Regierungsrat hält sich dabei in Beschwerdefällen an die von der SKOS herausgegebenen Richtlinien, soweit nicht beson­ dere Umstände ein Abweichen rechtfertigen. Im übrigen zeigt es sich, dass sich die Gemeinden im Kanton in der Sozialhilfepraxis an diesen Richtlinien orientieren. Die SKOS-Richtlinien, welche mithin als Beurteilungsgrundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten, beziehen in die Be­ darfsberechnung auch das Vermögen ein. Das Vermögen gehört zu 50 A. Verwaltungsentscheide 1334 den eigenen Mitteln, die eine hilfsbedürftige Person einzusetzen hat, um eine Notlage abzuwenden (vgl. Felix W olffers, Grundriss des So­ zialhilferechts, Bem/Stuttgart/W ien 1993, S. 155). Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität; dies bedeutet, dass zu­ nächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (vgl. Art. 26 KV, Art. 1 Für­ sorgegesetz; Felix W olffers, a.a.O., S. 71). In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Der unterstützten Person wird dabei ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Gemäss den SKOS-Richtlinien betragen die empfohlenen Vermögensfreibe­ träge ab 1998 Fr. 4'000.-- für Einzelpersonen, Fr. 8’000.-- für Ehe­ paare und Fr. 2'000.~ für jedes minderjährige Kind. Die Berücksichtigung von Vermögen kann einerseits dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung materieller Hilfe von vomeherein nicht gegeben sind. Die Berücksichtigung von später an­ gefallenem Vermögen kann aber andererseits dazu führen, dass die einmal gegebenen Voraussetzungen für die Gewährung m aterieller Hilfe später nicht mehr erfüllt sind. Diese Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Fürsorgeamt hat es als zumutbar erachtet, dass der Rekurrent sein Vermögen für den Lebensunterhalt einsetzt, soweit dieser über dem Freibetrag von Fr. 4’000.~ liegt, und es hat daher eine Einstellung der Unterstützungsleistungen verfügt. Nach den vor­ stehenden Ausführungen lässt sich diese Beurteilung nicht beanstan­ den. Der Rekurrent hat ausserhalb des erwähnten Freibetrages keinen Anspruch darauf, sein angefallenes Vermögen nicht antasten zu müs­ sen (etwa im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Altersvor­ sorge) und Unterstützungsleistungen zu beziehen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. RRB vom 20.10.1998 51