Von Rechtsmissbrauch oder Rechtsumgehung kann in solchen Fällen nicht gesprochen werden. Rechtsumgehungen sind im Baurecht daher kaum anzutreffen (Christian Mäder, Das Baubewil­ ligungsverfahren, Zürich 1991, Fn. 39 S. 167, mit Hinweis auf Ent­ scheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 30. April 1987 in Sachen Z.K. und Mitbeteiligte). Vorliegend kann insbesondere nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich zu bezeichnen ist. Dass Y das Bau­ reglement zu seinen Gunsten ausschöpft, darf ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen. Von Rechtsumgehung oder Rechtsmissbrauch kann daher nicht gesprochen werden.