3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Bauvorhaben nicht gegen die geprüfen Bauvorschriften verstösst. Damit ist aber gleich­ wohl noch zu prüfen, ob allenfalls eine Rechtsumgehung (zum Begriff der Rechtsumgehung: Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizeri­ sche Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 26 B III) vorliegt oder das Verhalten des Bauge­ suchstellers als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss. Es gilt als zulässig, dass der Bauherr die Vorteile der Baugesetzgebung be­ liebig ausschöpft. Von Rechtsmissbrauch oder Rechtsumgehung kann in solchen Fällen nicht gesprochen werden.