Es kann offenbleiben, ob diesem Kriterium noch selbständige Bedeutung zukommt, nachdem aufgrund des Schutzzweckes der Gebäudeab­ standsvorschrift nichts gegen den vorgesehenen Zusammenbau spricht. Denn selbst wenn darauf abgestellt werden müsste, ist dem Gemeinderat insofern Recht zu geben, als namentlich unter Berück­ sichtigung der topographischen Verhältnisse festgestellt werden kann, dass ein wesentlicher Teil der Fassaden zusammengebaut ist. 18 A. Verwaltungsentscheide 1327