Entscheidend ist, dass dieser Raum Teil des geplanten Gebäudes ist (er liegt auch unter derselben Dachhälfte wie der anschliessende W ohnteil) und er - wie der Gemeinderat zu Recht bemerkt hat - in Massivbauweise erstellt wird. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Regierungsrates (RRB vom 5. Dezember 1995 in Sachen H.H.) bei der Beurteilung des Bauvorhabens zur Hauptsache geprüft, ob der wesentliche Teil der Fassaden zusammengebaut ist oder nicht. Es kann offenbleiben, ob diesem Kriterium noch selbständige Bedeutung zukommt, nachdem aufgrund des Schutzzweckes der Gebäudeab­ standsvorschrift nichts gegen den vorgesehenen Zusammenbau spricht.